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Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz

Unter dem Titel “Kennen Sie Ihren Kunden? “ wurden von den Bundesländern kürzlich verschiedene gemeinsame Merkblätter herausgegeben mit dem Ziel, die von dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz “Geldwäschegesetz“, betroffenen Unternehmen auf die Einhaltung der dort geregelten Vorschriften hinzuweisen.

Die betroffenen Unternehmen, hierunter fallen u.a. Güterhändler jeglicher Art, aber auch Versicherungsvermittler, Rechtsdienstleister, Treuhändler, Immobilienmakler und bestimmte Finanzunternehmen, in dem Geldwäschegesetz kurz “Verpflichtete“ genannt, müssen in bestimmten, in dem Geldwäschegesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.

 

Ziel des Gesetzes ist das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten. Hiermit soll verhindert werden, dass die genannten Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man hierbei das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft des Geldes zu verschleiern.

 

Zu den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zählen u.a. die Identifizierung des Vertragspartners, die Abklärung des Hintergrunds und die Überwachung des Ablaufs der Geschäftsbeziehung sowie letztlich die Dokumentation der eingeholten Informationen und deren Aufbewahrung über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren.

 

Für Güterhändler allgemeiner Art bestehen diese Pflichten beispielsweise für alle Bargeldgeschäfte ab 15.000,--€; nicht jedoch für Zahlungen mittels EC– oder Kreditkarte.

 

Das Geldwäschegesetz an sich existiert zwar bereits in der heutigen Form seit dem Jahr 2008; Hintergrund der nunmehr gestartete Initiative der Bundesländer ist aber auch, dass von den in dem Geldwäschegesetz vorgesehenen Betretungs- und Kontrollrechten zur Einhaltung dieser Pflichten durch die zuständigen Aufsichtsbehörden bis hin zur Ahndung von festgestellten Verstößen zukünftig verstärkt Gebrauch gemacht wird.

 

In Niedersachsen obliegt die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor den Landkreisen und den kreisfreien Städten und somit auch dem Landkreis Helmstedt. Weiteres Informationsmaterial über die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz für Güterhändler, Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Helmstedt unter “www.helmstedt.de“.

 

Merkblatt 1: Kurzübersicht (179 KB)
Dokument vorlesen


 

Merkblatt 2: Güterhändler (328 KB)
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Merkblatt 3: Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen (337 KB)
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erstellt am 18.09.2012

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