Verwendung von Brennholz im heimischen Ofen
Der Herbst naht und in vielen Häusern werden die Öfen wieder beheizt. Mit steigenden Brennholz-, Gas- und Ölpreisen werden häufig auch möglicherweise belastete Holzabfälle verbrannt.
Das Verbrennen von belasteten Holzabfällen in Kleinfeuerungsanlagen, bei offenem Feuer und oder sogar beim Grillen führen dazu, dass nicht nur die Umwelt belastet, sondern auch die eigene Gesundheit und die von Mitmenschen gefährdet werden.
Beim Verbrennen von Altholz können giftige Stoffe freigesetzt werden.
Beim Verbrennen werden Emissionen (Feinstäube) ausgestoßen. An die Feinstäube haften sich Schadstoffe wie z.B. Salzsäure, Flusssäure, Schwermetalle, Formaldehyd, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie Dioxine und Furane an. Die Schadstoffe werden in die Umgebung abgeleitet und bleiben nicht nur in der Luft, sondern lagern sich auch am Boden (z.B. Hausgärten, Kinderspielplätze etc.) ab und können so über die Nahrung oder beim Spielen aufgenommen werden. Bei einer Ofenfeuerung belasten diese Schadstoffe nicht nur die Nachbarschaft, sie können auch in die Raumluft gelangen und die Hausbewohner direkt schädigen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen in Haushalten nur die folgenden Holzbrennstoffe verfeuert werden:
- Naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde (beispielsweise in Form von Scheitelholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen)
- Naturbelassenes stückiges Holz (beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde)
- Presslinge aus naturbelassenen Holz in Form von Holzbriketts oder in Form von Holzpellets oder andere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität
- Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts (entsprechend DIN EN 1860, Ausgabe September 2005).
Das Verbrennen von Abfallholz in Kamin und Grundöfen ist verboten.
Es stellt je nach Art eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar. Auch die Weitergabe an Dritte von behandelten Hölzern als Brennholz ist nicht zulässig und wird ebenfalls als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet.
Folgende Brennstoffe dürfen in häuslichen Öfen oder Zentralheizungen nicht verfeuert werden:
- Spanplatten, Sperrholz und Faserplatten, alte Möbel, Jägerzäune, Lehmstaken
- mit Salzen oder anderen Holzschutzmitteln behandelte und sonstige gestrichene oder beschichtete Hölzer
- Hölzer aus dem Außenbereich, Fenster, Außentüren, Konstruktionshölzer für tragende Teile (z.B. Dachbalken)
„Ich sehe doch, dass das Holz unbehandelt ist!“„Das Holz ist uralt, das ist sicher nicht behandelt!“
Ein Erkennen der Holzschutzmittel ist nicht möglich, da viele von ihnen geruchs-, geschmacks-, und farblos sind. Darunter zählt beispielsweise PCB, welches krebserzeugend ist und in den 70er Jahren in größerem Umfang zum Innenausbau verwendet wurde.
Weiterhin ist bei Gebrauchsholz ungewiss, welche Beschichtungen im Laufe der Nutzung aufgebracht wurden. Holzbalken, welche aus über 200 Jahren alten Häusern stammen, können mit historischem Holzschutzmittel (z.B. Arsen) oder im Laufe der Jahre mit zusätzlichen Holz und Flammenschutzmitteln (2.Weltkrieg) behandelt worden sein.
Zu Fragen rund um den Brennstoff, beraten Sie der zuständige Schornsteinfegermeister oder die Mitarbeiter des Landkreises Helmstedt.
Landkreis Helmstedt, Untere Immissionsschutzbehörde, Tel.: 05351 121-2202 oder 05351 121-2208
Landkreis Helmstedt, Untere Abfallbehörde, Tel.: 05351 121-2518 oder 05351 121-2519