Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Nach § 79 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 4, §§ 18, 19 Abs. 1, 26, 27 und 29 des Tierseuchengesetzes (TierSG) vom 22.06.04 (BGBl. I S. 1260) und § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG) vom 01.08.94 (Nds. GVBl. S. 411) sowie §§ 4 und 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22.03.02 (BGBl. I S. 1241), jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, wird folgendes bekanntgegeben und verfügt:
I.
Ein Teil des Landkreises Helmstedt wird zum Gefährdungsgebiet erklärt. Die Grenzen des Gefährdungsgebietes verlaufen wie folgt:
Im Norden:- Verlauf der Kreisgrenze zur Stadt Wolfsburg nach Osten bis zum Nordrand des Waldgebietes Sarling;- Nordrand des Waldgebietes Sarling bis zur Kreisstraße 41;- Verlauf der Kreisstraße 41 nach Osten bis zum Ortseingang von Klein Sisbeck;- südlicher Ortsrand von Klein Sisbeck;- Verlauf der Kreisstraße 41 von Klein Sisbeck nach Groß Sisbeck;- südlicher Ortsrand von Groß Sisbeck.
Im Osten:- Verlauf der B 244 von Groß Sisbeck nach Querenhorst;- westlicher Ortsrand von Querenhorst; - Verlauf der B 244 nach Süden bis zu deren Schnittpunkt mit der BAB 2;- Verlauf der BAB 2 nach südöstlich bis zur Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt.
Im Süden:- Verlauf der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt.
Im Westen:- Verlauf der Kreisgrenzen zum Landkreis Wolfenbüttel, zur Stadt Braunschweig und zum Landkreis Gifhorn.
II.
Schutzmaßnahmen im Gefährdungsgebiet
Hinsichtlich der für Blauzungenkrankheit empfänglichen Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und in Gehegen gehaltene Wildwiederkäuer) gilt folgendes:
1. Für alle Betriebe, die empfängliche Tiere halten, wird die behördliche Beobachtung unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 TierSG angeordnet.
2. In den Betrieben sind regelmäßig amtliche klinische Untersuchungen der lebenden Tiere durchzuführen.
3. Seuchenverdächtige und verendete Tiere sind dem Veterinär- und Verbraucherschutzamt zum Zwecke weitergehender Untersuchungen zu melden.
4. Es sind Aufzeichnungen über den Tierbestand zu führen. Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt sind täglich zu erfassen.
5. Die Tiere sowie deren Ställe oder sonstige Standorte sind mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln.
6. Verendete Tiere sind nach den erforderlichen Untersuchungen unschädlich zu beseitigen.
7. Halter empfänglicher Tiere im Gefährdungsgebiet haben die Tierhaltung, sofern noch nicht geschehen, sofort beim Veterinär- und Verbraucherschutzamt anzuzeigen.
III.
In besonderem öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zur Zeit geltenden Fassung angeordnet, soweit die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage nicht bereits nach § 80 TierSG in der zur Zeit geltenden Fassung i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt.
IV.
Begründung:
Am 27. September 2007 ist der Ausbruch der Blauzungenkrankheit in Erkerode im Landkreis Wolfenbüttel amtlich festgestellt worden.
Ist der Ausbruch der Blauzungenkrankheit amtlich festgestellt worden, so hat der Landkreis Helmstedt als zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit die unter II. aufgeführten Maßnahmen für alle Betriebe, die empfängliche Tiere halten und in einem Gebiet mit einem Radius von 20 Kilometern um den betroffenen Betrieb liegen, zu verfügen. Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung kann dieser Radius auch mehr als 20 km umfassen.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine ansteckende Krankheit, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe mit Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung durch Handelsrestriktionen verursacht. Die Infektion wird durch Culicoides imicola, einer 1 – 3 mm großen Mücke aus der Familie der Gnitzen, aber auch von Stechmücken (Culicidae) und durch Zecken übertragen. Bei windigem Wetter können infizierte Mücken bis zu 150 Kilometer weit versetzt werden und den Erreger weiterverbreiten.
Aufgrund der starken Ausbreitungstendenz der Blauzungenkrankheit kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits weitere Betriebe infiziert sind.
Um eine mögliche Weiterverbreitung des Erregers wirksam zu verhindern, ist es angemessen, geeignet und erforderlich, entsprechende Einschränkungen für die im Gefährdungsgebiet befindlichen Betriebe zu verfügen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse, weil eine Ausbreitung der Blauzungenkrankheit und damit wirtschaftlicher Schaden größeren Ausmaßes verhindert werden soll. Die sich aus den verfügten Maßnahmen ergebenden Schutzfunktionen stellen ein höheres Rechtsgut für die Allgemeinheit dar als die jeweiligen persönlichen wirtschaftlichen Belange der betroffenen Tierhalter. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher erforderlich und auch verhältnismäßig.
V.
Diese Allgemeinverfügung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der zurzeit geltenden Fassung am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.
Die Klage hat nach § 80 Tierseuchengesetz bzw. wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Braunschweig die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Helmstedt, den 01. Oktober 2007
(Kilian)
Landrat