1. Allgemeinverfügung zur Änderung der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung
Das gesamte Gebiet des Landkreises Helmstedt wird zum Gefährdungsgebiet (20 Km-Gebiet) erklärt.“
Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Nach § 79 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 4, §§ 18, 19 Abs. 1, 26, 27 und 29 des Tierseuchengesetzes (TierSG) vom 22.06.04 (BGBl. I S. 1260) und § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG) vom 01.08.94 (Nds. GVBl. S. 411) sowie §§ 4 und 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22.03.02 (BGBl. I S. 1241), jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, wird folgendes verfügt:
1. Abschnitt I. der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 01.10.2007 wird wie folgt gefaßt:
„I.
Das gesamte Gebiet des Landkreises Helmstedt wird zum Gefährdungsgebiet (20 Km-Gebiet) erklärt.“
2. Im besonderen öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zur Zeit geltenden Fassung angeordnet, soweit die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage nicht bereits nach § 80 TierSG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt.
3. Begründung:
Am 27.09.2007 war vom Landkreis Wolfenbüttel der Ausbruch der Blauzungenkrankheit in Erkerode amtlich festgestellt worden. Der Landkreis Helmstedt hatte daraufhin am 01.10.2007 für das südliche Kreisgebiet eine Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit erlassen.
Am 09.10.2007 wurde vom Landkreis Helmstedt der Ausbruch der Blauzungenkrankheit in Saalsdorf amtlich festgestellt.
Ist der Ausbruch der Blauzungenkrankheit amtlich festgestellt worden, so hat der Landkreis Helmstedt als zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit die dort aufgeführten Maßnahmen für alle Betriebe, die empfängliche Tiere halten und in einem Gebiet mit einem Radius von 20 Kilometern um den betroffenen Betrieb liegen, zu verfügen. Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung kann dieser Radius auch mehr als 20 km umfassen.
Wegen des Ausbruches der Blauzungenkrankheit im Norden des Landkreises Helmstedt war es erforderlich, das Gefährdungsgebiet auf den gesamten Landkreis Helmstedt auszudehnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse, weil eine Ausbreitung der Blauzungenkrankheit und damit wirtschaftlicher Schaden größeren Ausmaßes verhindert werden soll. Die sich aus den verfügten Maßnahmen ergebenden Schutzfunktionen stellen ein höheres Rechtsgut für die Allgemeinheit dar als die jeweiligen persönlichen wirtschaftlichen Belange der betroffenen Tierhalter. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher erforderlich und auch verhältnismäßig.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der zurzeit geltenden Fassung am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.
Die Klage hat nach § 80 Tierseuchengesetz bzw. wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Braunschweig die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Helmstedt, den 10.10.2007
(Kilian)
Landrat