Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen im Landkreis Helmstedt
Gemäß § 24 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG1) in Verbindung mit den §§ 1a, 3, 4, 10 Abs. 1 sowie 11 Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV²) sowie § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesundheitsgesetzes (AGTierGesG³) werden hiermit zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Am 10. Juli 2019 wurde die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenbestand in der Stadt Königslutter am Elm amtlich festgestellt.
Zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Bienenstände durch die Tierseuche wurde ein Sperrbezirk errichtet, welcher folgenden Grenzverlauf hat (siehe auch markierte Sperrfläche auf der Karte):
Im Westen beginnend an der Bundesstraße 1 (B1) an der Kreisgrenze zwischen dem Landkreis Helmstedt und dem Landkreis Wolfenbüttel, der B 1 folgend bis zur Ortschaft Bornum. Die Ortschaft Bornum südlich und östlich umlaufend weiter entlang der Kreisstraße (K) 3 bis zum Sportplatz. Vor dem Sportplatz rechts dem Feldweg über die Bahnlinie in gerader Linie folgend bis zum Kreuzungspunkt mit der K 5. Dieser in Richtung der Ortschaft Lauingen bis zur Kreuzung mit der K 4 folgend, dann der K4 in Richtung Norden bis zum nächsten Feldweg auf der rechten Straßenseite folgend. Dem Feldweg bis zum westlichen Rand des Waldgebietes „Rieseberger Moor“ folgend. Das „Rieseberger Moor“ südlich umlaufend bis zur Landesstraße (L) 290. Über die L 290 hinweg der K 8 folgend bis zur Ortschaft Beinrode. Die Ortschaft Beinrode südlich umlaufend bis zur K 12. Der K 12 südlich folgend bis zur Ortschaft Groß Steinum. Die Ortschaft Groß Steinum westlich umlaufend bis zur K 11. Der K 11 bis zur Ortschaft Schickelsheim folgend, von dort ostwärts der L 644 folgend bis zur Kreuzung mit der K 13. Der K 13 südlich folgend bis zur Ortschaft Süpplingen. Die Ortschaft Süpplingen westlich umlaufend bis auf die B 1. Auf der B 1 westlich verlaufend bis zur Kreuzung mit der L 641. Der L 641 südlich folgend bis zur Ortschaft Lelm. Die Ortschaft Lelm westlich umlaufend bis zur K 10. Der K 10 westlich folgend bis zur Kreuzung mit der L 652 bei Langeleben. Der L 652 westlich folgend bis zur Kreuzung mit der L 290. Von dort westlich entlang der Kreisgrenze zwischen dem Landkreis Helmstedt und dem Landkreis Wolfenbüttel folgend bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung des Sperrbezirks an der B1.
Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:
- Alle Bienenhalter haben umgehend, sofern noch nicht geschehen, die Haltung ihrer Bienen unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker sowie aller Standorte dem Landkreis Helmstedt, Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Charlotte-von-Veltheim-Weg 5, 38350 Helmstedt, Telefon: 05351-121-2592, Fax: 05351-121-2600, E-Mail: veterinaeramt@landkreis-helmstedt.de anzuzeigen.
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
- Bewegliche Bienenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
- Die Anordnung Nr. 4 findet keine Anwendung auf
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Die sofortige Vollziehung der Maßnahme wird angeordnet.
Begründung:
Die in dem Bienenvolk festgestellte Bienenseuche ist eine ansteckende Krankheit, die große wirtschaftliche Verluste zur Folge haben kann. Die angeordneten Maßnahmen müssen sofort wirksam werden, um eine Erregerübertragung auf andere Bienenbestände zu verhindern.
Da die sich aus den Maßnahmen dieser Verfügung ergebende Schutzfunktion ein höheres Rechtsgut für die Allgemeinheit darstellt als private wirtschaftliche Belange, sind diese Maßnahmen, soweit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht bereits nach § 37 TierGesG entfällt, im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO4) anzuordnen und muss das Interesse der betroffenen Tierhalter trotz der erkennbaren Härte zurückstehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz) bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Braunschweig erhoben werden.
Helmstedt, den 10.07.2019
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Herzog
(Herzog)
Ltd. Kreisverwaltungsdirektor
Rechtsgrundlagen:
1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324)
2 Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Art. 7 der VO vom 17.04.2014 (BGBl. I S. 388)
3 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) vom 23.10.2014 (Nds. GVBl. 2014, S. 276)
4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 18.10.2007 (BGBl. I S. 2348)
jeweils in der derzeit geltenden Fassung.