Entschädigung von Verdienstausfällen
Wurde durch das Gesundheitsamt des Landkreises Helmstedt eine Quarantäne ausgesprochen, so erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige bzw. Freiberufler eine Entschädigung für Verdienstausfälle.
Das Gesundheitsamt des Landkreises Helmstedt ist für die Entschädigung von Verdienstausfällen im Zusammenhang mit einer durch das Gesundheitsamt ausgesprochenen Quarantäne (Absonderung) zuständig. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer und Selbständige/ Freiberufler, gegen die direkt eine Quarantäne von der zuständigen Behörde ausgesprochen wurde.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Was ist eine von der zuständigen Behörde angeordnete Quarantäne?
Eine solche Quarantäne liegt vor, wenn sich
- eine bestimmte Person,
- eine bestimmte Zeit,
- an einem bestimmten Ort (z. B. eigene Wohnung) aufhalten muss und
- sich in der Zeit nicht frei bewegen darf
- und diese Anordnung vom Gesundheitsamt ausgesprochen wurde.
Ein Beispiel: Eine Person, die in Kontakt mit einem mit COVID-19 infizierten Menschen stand, wird durch das Gesundheitsamt des Landkreises Helmstedt unter Quarantäne gestellt, bis klar ist, ob sie selber auch infiziert ist.
Bitte beachten Sie dazu das beigefügte Merkblatt.
Schließung von Einrichtung / Untersagung von Veranstaltungen
Zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie wurden im Landkreis Helmstedt unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählen
- die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertageseinrichtungen,
- die Absage oder Untersagung von Veranstaltungen ,
- die Anordnung von Betriebsschließungen wie z. B. Fitnessstudios, Bars, Clubs, etc.
- u. a. m.
Diese Maßnahmen sind weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot!
Während bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne die Arbeitnehmer/innen ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können und sie darum einen Ausgleich erhalten sollen, stellen die o. g. Schließungen und Untersagungen weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar.
Ein Verdienstausfall kann auf der Grundlage des IfSG nicht erstattet werden, wenn
- Ihre Aufträge wegbrechen, weil sie freiberuflich tätig sind und die Einrichtungen Ihrer Auftraggeber schließen oder Veranstaltungen, Konzerte etc. abgesagt werden,
- Ihr Fitnessstudio, Ihre Gaststätte, Ihr Schwimmbad, Ihre Freizeiteinrichtung etc. schließen muss,
- Sie Spielhallen schließen mussten,
- Ihre Kunden ausbleiben,
- wenn Sie sich in "freiwillige" Quarantäne begeben (z. B. nach Rückkehr aus dem Urlaub),
- u. a. m. (keine abschließende Aufzählung)
Wer bietet ebenfalls Unterstützung?
Weitere aktuelle Informationen zu den Unterstützungsangeboten des Bundes und Landes erhalten Sie beim Landkreis Helmstedt unter www.helmstedt-vision.de.
Darüber hinaus können Sie sich auf der Homepage des Landes Niedersachsen unter www.niedersachsen.de/ Coronavirus Hinweise für Berufstätige und – Hinweise für Unternehmen erhalten.
Sobald sich an der derzeitigen Verfahrensweise etwas ändert, wird diese Seite aktualisiert.
Wann wird gezahlt, welche Unterlagen sind erforderlich
Die Anträge sind auf dem Infoportal IfSG - Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz als PDF-Datei abrufbar. Es besteht dort auch die Möglichkeit die Anträge direkt online zu stellen.
Bitte füllen Sie die Datei aus und senden sie inklusive der erforderlichen Nachweise per Post an den Landkreis Helmstedt, Gesundheitsamt, Elzweg 19, 38350 Helmstedt.
Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person - Belehrung nach Art. 13 DSG-VO