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Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in Teilen der Samtgemeinde Grasleben, der Samtgemeinde Velpke, der Stadt Königslutter am Elm und der Stadt Helmstedt

Der Kehrbezirk 10503 ist einer von insgesamt zwölf des Landkreises Helmstedt und umfasst die Ortschaft Grasleben in der Samtgemeinde Grasleben, die Ortschaften Bahrdorf, Klein Sisbeck, Mackendorf, Papenrode, Rickensdorf und Saalsdorf in der Samtgemeinde Velpke, die Ortschaft Klein Steimke im Gebiet der Stadt Königslutter am Elm und Straßenzüge in der Stadt Helmstedt. In dem Kehrbezirk sind insgesamt ca. 2.400 Liegenschaften zu bearbeiten.

Mit Wirkung zum 15.03.2017 wurde die Bestellung von Herr Meik Multerer zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 10503 des Landkreises Helmstedt auf eigenen Wunsch aufgehoben. Vertretungsweise wurde der Kehrbezirk von dem eigentlich für einen anderen Kehrbezirk bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Karsten Bahr übernommen. Leider hat sich trotz der umgehenden Ausschreibung dieses Kehrbezirkes kein entsprechender Bewerber gefunden. Aus diesem Grunde ist der Kehrbezirk 10503 nun befristet für drei Jahre auf die anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aufgeteilt worden.

 

Diese Aufteilung ist folgendermaßen erfolgt:

  • in Helmstedt, Conringstraße, Alersstraße, Virchoweg, Meibomstraße, Carlstraße, Charlotte-von-Veltheim-Weg, Conringplatz, Diamantenweg, Gartenstraße, Klosterstraße, Marienstraße und Schulstraße - bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Bode,
  • in Helmstedt, Reichenberger Straße, Grünberger Straße, Gleiwitzer Straße, Breslauer Straße, Berliner Platz, Stettiner Straße, Liegnitzer Straße, Schweidnitzer Straße, Glogauer Straße, Bunzlauer Straße, Hirschberger Straße, Waldenburger Straße, Königsberger Straße und Danziger Straße – bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Malak,
  • in Helmstedt und der Ort Rickensdorf – bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Cohn,
  • Klein Steimke und Klein Sisbeck – bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin Homann,
  • Mackendorf einschließlich des Klinkerwerkes - bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Golla,
  • Saalsdorf - bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Hühne,
  • in Grasleben, Helmstedter Straße, Magdeburger Straße, Walbecker Tor, Mittelstraße, Im Winkel, Schulstraße, Kirchstraße, Heidwinkelstraße, Feldstraße, Gartenstraße, Vorsfelder Straße, Querenhorster Straße, Friedhofstraße, Raiffeisenplatz, Brandseeberg, Landrat-Jaeger-Ring und Steinweg - bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Walburg,
  • in Grasleben, Am Kurhaus, In der Kohli, Südstraße, Bahnhofstraße, Im Hungerberg, Schaperwiesenweg, Salzstraße, Gutstraße, Walbecker Straße, Lindenbreite, Sandbreite, Allerthalweg und Im Bruche - bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Magnus,
  • in Grasleben, Oulchy-le-Chateau-Ring, Am Walde, Lärchenweg, Tannenweg, Kiefernweg, Fichtenweg, Hoppegarten, Halbe Haube, Vor dem Thiesberg, Milanstraße, Bussardweg, Falkenweg, Bürgermeister-Herrmann-Straße, Rottorfer Straße, Heidwinkel, Bürgermeister-Frese-Ring und Mittelfelde - bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Bahr,
  • in Bahrdorf, Oebisfelder Straße, Am Mühlenberg, Bäckerweg, An der Plantage, Am Alten Markt, Neuer Weg, Helmstedter Straße, Schulstraße, An der Masch, Im Winkel, Krauelei, Gartenweg, Fleitmühle und Am Windmühlenberg - bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Weise sowie
  • Papenrode und in Bahrdorf, Vorsfelder Straße, Bahnhofstraße, Zum Kämerken, Am alten Bahnhof, Blanken, Domänenweg, Im Reutersbusch, Neue Siedlung und Apfelplantage - bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Burkhardt

 

Im Zusammenhang mit dieser Aufteilung weist der Landkreis Helmstedt erneut darauf hin, dass bereits zum 01.01.2013 das Monopol der Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger gefallen ist. Ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten bleiben die Überprüfung, ob die Vorgaben des Feuerstättenbescheids eingehalten werden, anlassbezogene Überprüfungen, Bauabnahmen, die Führung des Kehrbuchs sowie behördlich angeordnete Ersatzvornahmen und die Feuerstättenschau.

 

Mit der gesetzlichen Veränderung sind allerdings auch neue Pflichten für Haus- und Grundeigentümer oder Besitzer von Eigentumswohnungen verbunden. Diese müssen nun eigenverantwortlich darauf achten, dass die in dem von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten an ihren Feuerungsanlagen fristgerecht durchgeführt werden. Diese festgesetzten Mess-, Kehr- und Überprüfungsarbeiten können von allen bei einer Handwerkskammer eingetragenen Schornsteinfegerinnen und –fegern im Wettbewerb durchgeführt werden.

 

Die Eigentümer sind verpflichtet, ihrem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die ausgeführten Arbeiten durch ein vorgeschriebenes Formblatt nachzuweisen, wenn dieser die Arbeiten nicht selbst erledigt hat. Falls solch ein Nachweis nicht fristgerecht, vollständig und wahrheitsgemäß erfolgt, meldet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dies der zuständigen Behörde. Diese leitet weitere Schritte in Form von Ordnungswidrigkeitsverfahren und Verwaltungszwangsverfahren zur Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen gegen die entsprechenden Eigentümer ein.

 

Weiterhin haben die Haus- und Grundeigentümer oder Besitzer von Eigentumswohnungen Änderungen an Kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Anlagen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mitzuteilen.

 

erstellt am 29.05.2017

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