Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Wo?
Die Unterhaltsvorschuss- Stelle des Landkreises Helmstedt befindet sich im Jugendamt bzw. Geschäftsbereich Jugend am Batteriewall 11 in Helmstedt im Erdgeschoss Zimmer 002, 003, 004, 006 und 007.
Termine außerhalb der Sprechzeiten (09:00 - 12:00 Uhr) sind nur nach vorheriger Absprache möglich.
Wer?
Die Sachbearbeitung unterteilt sich in Antragstellung und Heranziehung sowie nach Buchstaben. Entscheidend ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Kindes für welches Leistungen beantragt werden sollen. Die Sachbearbeitung wird unter anderem von Teilzeitkräften wahrgenommen.
Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat jedes Kind, auf das alle folgenden Punkte zutreffen:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt
- erhält vom anderen Elternteil nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils nicht relevant.
Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres sind folgende Zugangsvoraussetzungen nötig:
- das Kind ist selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen
oder - durch die Unterhaltsvorschussleistung kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden
oder - der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich ohne Kindergeld verdient
Neben deutschen Kindern und ihren alleinerziehenden Elternteilen können auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen. Fragen stellen Sie bitte direkt an die Unterhaltsvorschuss-Stelle.
Wie bekommt man Unterhaltsvorschuss?
Dazu muss man zunächst einen Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle stellen. Für alle Einwohner des Landkreises Helmstedt ist der Geschäftsbereich Jugend, Unterhaltsvorschuss-Stelle, des Landkreises in Helmstedt zuständig. Hier erhält man den notwendigen Antrag. Der Antrag kann auch zugesandt oder im Internet heruntergeladen werden.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 01. Januar 2021 monatlich:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahre 174 €
- für Kinder von 6 bis 11 Jahre 232 €
- für Kinder von 12- bis 17 Jahren 309 €
Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder nach dem Tod des Stiefelternteils erhält, abgezogen.
Bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr wird zusätzlich auch das Einkommen aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen berücksichtigt, wenn keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird.
Auch hier kann sich durch eine Anrechnung des Einkommens des Kindes der Unterhaltsvorschussbetrag reduzieren.
Wie lange bekommt mein Kind Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Wann werden die Leistungen nicht mehr gezahlt?
Die Leistungen werden z. B. eingestellt, wenn
- das Kind 18 Jahre alt wird
- das Kind ausreichenden Unterhalt bekommt
- beide Elternteile wieder mit dem Kind zusammen ziehen
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht oder mit dem Ehegatten oder Lebenspartner wieder die häusliche Gemeinschaft aufnimmt
- das Kind aus dem Haushalt des alleinerziehenden Elternteils ausscheidet
- das Kind aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verzieht
- das Kind verstirbt
Wer muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Grundsätzlich muss der Elternteil, bei welchem das Kind nicht lebt den Unterhaltsvorschuss zurück zahlen. Er ist verpflichtet, der Unterhaltsvorschuss-Stelle regelmäßig lückenlos Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
Falls das Kind Leistungen zu Unrecht erhalten hat, muss entweder das Kind oder der Elternteil bei dem das Kind lebt den Unterhaltsvorschuss erstatten.
Was ist, wenn mein Kind zusätzlich SGB II- Leistungen (Hartz IV) erhält?
Da Unterhaltsvorschuss gegenüber den SGB II- Leistungen vorrangig ist, wird er als Einkommen angerechnet, genauso wie das Kindergeld.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter:
http://www.ms.niedersachsen.de
http://www.bmfsfj.de