Lebensmittel: Belehrung über den Umgang - Bescheinigung
Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Weigel | 05351 121- 1413 | ![]() |
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Frau Schliebs | 05351 121- 1414 | ![]() |
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Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden will, benötigt eine Bescheinigung.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass der oder die Beschäftige über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es ihm oder ihr untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem muss für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklärt werden, dass der oder dem Beschäftigten keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.
Die Belehrung muss vor Beginn des Arbeitsantritts erfolgen und darf dabei nicht älter als 3 Monate sein.
Die Belehrungen finden im Gesundheitsamt nach vorheriger Terminabsprache (Telefonnummer 05351 121-1425) statt.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erstmalig aufgenommen werden soll.
Für die Belehrung muss ein Termin beim medizinischen Fachdienst des Landkreises oder der kreisfreien Stadt vereinbart werden.
- gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- unter Umständen ein ärztliches Zeugnis
Spezielle Hinweise:
Die Kosten für die Belehrung betragen derzeit 27,50 €.
Die Kosten für eine Zweitschrift betragen derzeit 14,50 €.
Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.