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Lebensmittel: Belehrung über den Umgang - Bescheinigung

Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.

E-Mail an diesen Geschäftsbereich verfassen. Details
Geschäftsbereich Gesundheit
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Weigel 05351 121- 1413 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Schliebs 05351 121- 1414 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden will, benötigt eine Bescheinigung.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass der oder die Beschäftige über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es ihm oder ihr untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem muss für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklärt werden, dass der oder dem Beschäftigten keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.


Die Belehrung muss vor Beginn des Arbeitsantritts erfolgen und darf dabei nicht älter als 3 Monate sein.

 

Die Belehrungen finden im Gesundheitsamt nach vorheriger Terminabsprache (Telefonnummer 05351 121-1425) statt.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erstmalig aufgenommen werden soll.

Für die Belehrung muss ein Termin beim medizinischen Fachdienst des Landkreises oder der kreisfreien Stadt vereinbart werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • unter Umständen ein ärztliches Zeugnis
Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise:

Die Kosten für die Belehrung betragen derzeit 27,50 €.
Die Kosten für eine Zweitschrift betragen derzeit 14,50 €.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Rechtsgrundlage?
  • § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Was sollte ich noch wissen?

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

  • Informationen zum Infektionsschutzgesetz auf den Seiten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR)
  • Informationen zum Infektionsschutzgesetz auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI)
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Anschrift

Landkreis Helmstedt
Südertor 6
38350 Helmstedt
Tel.: +49 5351 121-0
Fax: +49 5351 121-1600
E-Mail: Kreisverwaltung
E-Mail: Presseanfragen
Bitte beachten Sie, dass die Gebäude zu Ihrem Anliegen abweichen können. Erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch im entsprechenden Geschäftsbereich und der dort angegebenen Hausanschrift.

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag

  


09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag



09:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch



09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr

Donnerstag



09:00 - 12:00 Uhr

Freitag



09:00 - 12:00 Uhr


 

Bitte beachten Sie, dass die Öffnungszeiten abweichen können. Erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch im entsprechenden Geschäftsbereich.

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