Auswandererberatung - Erlaubnis
Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Tauermann | 05351 121- 1103 | ![]() |
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Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse geben möchte oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auch nachträgliche Auflagen sind möglich.
Änderungen zu den im Antrag oder in den Unterlagen gemachten Angaben müssen der zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert mitgeteilt werden.
- Es muss die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde vorliegen. Die erforderliche Sachkunde umfasst insbesondere:
- Berufstätigkeit/Berufserfahrung,
- Auslandsaufenthalte,
- Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,
- Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die die Auswandererberatung erbracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen
- Einwanderungsrechts,
- Staatsangehörigkeitsrechts,
- Arbeitsrechts und
- Sozialversicherungsrechts.
Die Zuständigkeit liegt beim Bundesverwaltungsamt.
- Antrag gem. § 1 Absatz 2 Auswandererberatungserlaubnisverordnung (AuswErlV)
- Lebenslauf
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses oder im Falle der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates eine gleichwertige Unterlage
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Stelle
- bei gemeinnützigen Organisationen: wirksamer Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes
- Unterlagen zur Beurteilung der Sachkunde, aus denen die Qualifikation für die Beratertätigkeit deutlich wird, z. B.:
- Zeugnisse, Zertifikate und ähnliche Urkunden aus Studium oder Aus- und Fortbildungen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise:
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle