Geldwäschebeauftragte - Bestellung
Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Tauermann | 05351 121- 1103 | ![]() |
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Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln
Auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Nr. 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) wird angeordnet:
- Unternehmen mit Hauptsitz im Landkreis Helmstedt sind verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn sie als Güterhändler
- mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten oder Luftfahrzeugen,
- der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
- am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und
- sie nach § 4 Absatz 4 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.
- mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten oder Luftfahrzeugen,
- Die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters sowie die Entpflichtung einer dieser Personen ist dem
Landkreis Helmstedt
Geschäftsbereich Ordnung und Verkehr
-Gewerbeangelegenheiten- Südertor 6 38350 Helmstedt
E-Mail: gewerbe@landkreis-helmstedt.de
vorab schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich anzuzeigen. Für Mitteilungen kann der unter www.helmstedt.de abrufbare Vordruck verwendet werden.
- Meldungen, die auf Grundlage der Anordnung des Landkreises Helmstedt vom 25.03.2013 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt Nr. 13 vom 27.03.2013) erstattet worden sind, bleiben wirksam und gelten insoweit als Meldungen nach dieser Anordnung.
- Von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten kann auf Antrag befreit werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gefahr von Informationsverlusten und Informationsdefiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig.
- Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt vom 25.03.2013 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt Nr. 13 vom 27.03.2013) und setzt diese außer Kraft.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Landkreis Helmstedt, Geschäftsbereich Ordnung und Verkehr, -Gewerbeangelegenheiten-, Südertor 6, 38350 Helmstedt während der allgemeinen Sprechzeiten (Montag – Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden.
Begründung
Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG.
Danach soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.
Bei den Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG handelt es sich um Güterhändler und damit nach § 1 Absatz 9 GwG um jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt.
Hochwertige Güter im Sinne des GwG sind gemäß § 1 Absatz 10 GwG Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Der Gesetzgeber zählt hierzu ausdrücklich Edelmetalle, wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.
Formulare | |
Gewerbe: Geldwäschebeauftragte - Allgemeinverfügung mit Begründung |
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Gewerbe: Geldwäschebeauftragte - Meldeformular |
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Gewerbe: Geldwäschebeauftragte - Merkblatt |
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