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Buchstabe J - Z

Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.

Aufenthaltserlaubnis: Arbeitsmigration (Blaue Karte)Unterdienstleistung Buchstabe J - Z

E-Mail an diesen Geschäftsbereich verfassen. Details
Ausländerangelegenheiten
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Dammann 05351 121- 1002 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Evers 05351 121- 1112 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte aus Südeuropa bzw. dem Mittelmeerraum begann 1955 mit einem Abkommen mit Italien.
Später folgten Anwerbeabkommen mit Spanien (1960), Griechenland (1960), der Türkei (1961), Marokko (1963), Portugal (1964), Tunesien (1965) und Jugoslawien (1968).

 

Als Folge der sich verändernden Wirtschaftslage, die sich auch in der so genannten Ölkrise begründete, verfügte das Bundeskabinett im November 1973 einen Anwerbestopp. Eine Zuwanderung nach Deutschland war nur noch in geringem Umfang im Rahmen weniger Ausnahmen zum Anwerbestopp möglich.

 

Mit umfangreichen Änderungen der rechtlichen Grundlagen wurden die Möglichkeiten der Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte in den Folgejahren wieder zunehmend erweitert – zuletzt zum 1. August 2012 u. a. mit der Einführung der Blauen Karte EU, die den Arbeitsmarktzugang für Hochqualifizierte aus Drittstaaten erleichtert. Das geltende System der Arbeitsmigration ist an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und nachfrageorientiert ausgerichtet und bettet sich in die Demografiestrategie der Bundesregierung ein.

 

Allgemeines

 

Das Aufenthaltsgesetz regelt – in jeweils eigenen gesetzlichen Abschnitten – die Migrationsmöglichkeiten nach ihren Zwecken. Dies sind insbesondere:

  • Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit
  • Wahrung humanitärer/politischer Interessen
  • Familiennachzug.

 

 

Hiermit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Zugang ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt zu den Eckpfeilern der deutschen Zuwanderungspolitik gehört.

 

Die in den letzten Jahren fortentwickelte Rechtslage zur Arbeitsmigration ist von einer grundsätzlichen Offenheit gegenüber der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften geprägt und soll Menschen, deren Fähigkeiten wir in Deutschland dringend brauchen, einen Anreiz bieten, sich in den deutschen Arbeitsmarkt einzubringen.

 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Einreise und zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, am 1 August 2012 wurde mit der Blauen Karte EU ein zentraler Aufenthaltstitel geschaffen, mit dem akademische Fachkräfte aus Drittstatten, d. h. Staaten außerhalb der EU, unkompliziert und unbürokratisch Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erlangen können. Aber auch über die Umsetzung der Richtlinie hinaus bieten die neuen Regelungen erhebliche Erleichterungen für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten. Mindestverdienstgrenzen und das Erfordernis der Vorrangprüfung stellen sicher, dass eine Zuwanderung nur dort erfolgt, wo der Bedarf nicht mit eigenen Ressourcen gedeckt werden kann und Vergleichbarkeitsprüfungen sorgen dafür, dass Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Auf diese Weise soll Lohndumping verhindert und ferner ausgeschlossen werden, dass die Beschäftigung zu schlechteren Arbeitsbedingungen als bei Deutschen erfolgt.

 

Blaue Karte EU

 

Als zentraler Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte ermöglicht die Blaue Karte EU ab dem 1. August 2012 einfach und unbürokratisch den Zuzug von Menschen aus Drittstaaten, die ihre Fähigkeiten in Deutschland einbringen möchten. Es ist kein kompliziertes und aufwändiges Punkteverfahren notwendig. Erforderlich ist lediglich zweierlei:

  • Der Antragsteller muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen.
  • Eine Gehaltsmindestgrenze von ca. 45.000 Euro muss eingehalten werden.

 

 

Die vorher mit einer anderen Regelung verbundene Gehaltsgrenze, die um mehr als 20.000 Euro höher lag, wurde gestrichen. Die Blaue Karte EU macht den deutschen Arbeitsmarkt nun auch vermehrt für Berufseinsteiger attraktiv. In sogenannten Mangelberufen, in denen es in Deutschland eine hohe Anzahl unbesetzter Stellen gibt, liegt die Gehaltsuntergrenze bei nur rund 35 000 Euro, z. B. für Ärzte und Ingenieure. Um Missbrauch auszuschließen, findet eine Vergleichbarkeitsprüfung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und Gehalt statt.

 

Die Blaue Karte EU bietet Privilegien für den Zuwanderer und seine Familie. Ein frühzeitiges Daueraufenthaltsrecht ermöglicht es potentiellen Bewerbern, ihre Zukunft in Deutschland langfristig zu planen: Nach einem dreijährigen Aufenthalt kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erlangt werden. Wer gute Deutschkenntnisse nachweist, kann schon nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

 

Das Visum zur Arbeitsplatzsuche

 

Das Visum zur Arbeitsplatzsuche eröffnet einen gänzlich neuen Weg der Gestaltung von Zuwanderung in den Arbeitsmarkt durch das Aufenthaltsrecht. Dieses Visum ermöglicht es interessierten Fachkräften aus Drittstaaten, für sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen, um vor Ort eine ihrer Qualifikation entsprechende Arbeit zu finden. Voraussetzung ist, dass der Ausländer einen Hochschulabschluss vorweisen und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Findet er innerhalb des halben Jahres einen Arbeitgeber, muss er nicht wieder ausreisen, sondern kann die erforderliche Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU direkt in Deutschland beantragen. Das Visum zur Arbeitsplatzsuche soll gerade kleinen und mittelständischen Betrieben helfen, die ihre Arbeitskraftsuche zumeist regional ausgerichtet haben.

 

Hochschulabsolventen

 

Um ausländische Absolventen, die in Deutschland erfolgreich studiert haben, für unseren Arbeitsmarkt gewinnen zu können, wurde deren Situation erheblich verbessert. Diese hochqualifizierten Berufsanfänger können deutsch und haben einen deutschen Abschluss. Viele von ihnen benötigen den Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche, um hier eine ihrer Qualifikation entsprechende Arbeit zu finden. Um diesen Absolventen weitere Chancen auf einen Arbeitsplatz zu eröffnen, haben sie nunmehr 18 Monate Zeit für die Arbeitsplatzsuche – das sind sechs Monate mehr als zuvor – und in dieser Zeit dürfen sie unbeschränkt in jedem Job arbeiten.

 

Ferner können Absolventen, wenn sie zwei Jahre in einem ihrem Studienabschluss angemessenen Beruf gearbeitet haben, dauerhaft in Deutschland bleiben.

 

Andere Berufsanfänger

 

Auch Ausländern, die eine Lehre oder eine andere qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben, sollen sich weiterhin für Deutschland entscheiden, um in dem erlernten Beruf zu arbeiten. Nun haben sie ein Jahr Zeit, um sich einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen. Auch sie dürfen während dieser Arbeitsplatzsuche ihren Lebensunterhalt mit anderen Tätigkeiten bestreiten.

 

Unternehmer/Selbständige

 

Innovative Menschen aus dem Ausland sollen unter erleichterten Bedingungen Unternehmen in Deutschland gründen können und dazu beitragen, dass neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die seit August 2012 geltenden Neuregelungen im Aufenthaltsrecht bieten Unternehmensgründern einen Anreiz für die Entscheidung, in Deutschland zu investieren und verschaffen den Bundesländern mehr Spielraum bei der Prüfung der Erfolgsaussichten für die verschiedensten Geschäftsmodelle. Pauschale Forderungen nach Mindestinvestitionssummen und einer Mindestzahl an zu schaffenden Arbeitsplätzen wurde gänzlich abgeschafft.

 

Für Freiberufler gelten die bestehenden Regelungen fort, nach denen ihnen unter erleichterten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht erteilt werden kann.

 

Zuwanderung zu un- und geringqualifizierten Beschäftigungen

 

Diese Zuwanderung wird nur befristet zugelassen. Ein Daueraufenthalt ist bei diesem Aufenthaltszweck ausgeschlossen. Umfangreichster Bereich ist die Beschäftigung von Saisonkräften in der Landwirtschaft und in der Gastronomie (max. 6 Monate jährlich). Des Weiteren zählen zu diesem Bereich die Au pairs sowie Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen.

 

Zuwanderung von Fachkräften

 

Dieser Qualifikationsbereich umfasst den Bereich von einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder vergleichbaren Qualifikation bis hin zum abgeschlossenen Studium. Diesen Personen wird zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, soweit ihnen eine Blaue Karte EU nicht erteilt werden kann. Liegen zum Ablauf der Befristung die Voraussetzungen noch vor, besteht das Arbeitsverhältnis weiter, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Nach insgesamt fünf Jahren kann dann die unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Insbesondere bei den Personen mit Hochschulausbildung kann der Aufenthalt zu einem Daueraufenthalt führen.

 

Eine feste Mindestgehaltsgrenze besteht für diese Fachkräfte nicht. Das Gehalt muss lediglich dem von vergleichbaren Deutschen entsprechen.

 

Beispielhaft zu nennen sind hierzu

  • Fachkräfte mit Hochschulabschluss ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Berufsfeld,
  • IT-Fachkräfte mit abgeschlossenem Studium oder vergleichbarer Qualifikation (ehemals Inhaber von Green Cards),
  • Hochschulabsolventen deutscher Hochschulen (ohne Vorrangprüfung),
  • Gastwissenschaftler und wissenschaftliches Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Ingenieure und Techniker als Mitarbeiter in Forschungsteams von Wissenschaftlern (ohne Vorrangprüfung),
  • leitende Angestellte (ohne Vorrangprüfung),
  • Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen (ohne Vorrangprüfung),
  • Berufssportler und –trainer (ohne Vorrangprüfung),
  • Künstler, Journalisten,
  • Spezialitätenköche,
  • Beschäftigungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen wie Werkvertragsarbeitnehmer und Arbeitnehmer zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung,
  • Beschäftigung sonstiger Fachkräfte, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.

 

 

 

Zuwanderung von Hochqualifizierten

 

Für den Begriff des "Hochqualifizierten" gibt es keine allgemeingültige Definition. Oftmals werden alle Personen mit einem Hochschulabschluss als Hochqualifizierte bezeichnet. Die Regelung für Hochqualifizierte nach dem Aufenthaltsgesetz hat eine eigene Definition. Sie betrifft hochqualifizierte Arbeitskräfte, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht. Nur ihnen wird von Anfang an ein Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis erteilt.

 

Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte aus Wissenschaft, Forschung und Lehre mit einer überdurchschnittlich hohen beruflichen Qualifikation. Das Gesetz zählt dazu insbesondere

  • Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
  • Lehrpersonen in herausgehobener Funktion, z.B. Lehrstuhlinhaber.

 

 

 

Ausführliche Informationen zu Beschäftigungsmöglichkeiten und anzuwendenden Verfahren sind den Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (siehe nebenstehenden Link) und den Fragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland (siehe nebenstehender Download) zu entnehmen.

 

Nachzug von Ehegatten/Kindern ausländischer Fachkräfte

 

Ausländische Fachkräfte, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit besitzen, können ihren Ehepartner aus dem Ausland mitnehmen, sofern sie länger als ein Jahr zu bleiben beabsichtigen. Hierbei gilt grundsätzlich ein Sprachnachweiserfordernis. Ausnahmen vom Sprachnachweiserfordernis gelten im Wesentlichen zugunsten von Ehepartnern mit akademischer Bildung, Ehepartnern von Hochqualifizierten, und Inhabern der Blauen Karte EU sowie für Angehörige bestimmter Staaten (z.B. USA, Kanada, Australien, Japan).

 

Wer nach erfolgtem Zuzug heiratet, kann den Ehepartner zumeist erst nach zwei Jahren Aufenthalt in Deutschland nachholen. Ausnahmen gelten auch hier zugunsten von Hochqualifizierten und auch für Inhaber der Blauen Karte EU.

 

Kinder können immer mitziehen; für den späteren Kindernachzug gelten differenzierte Regelungen (abhängig von Alter, Integrationsfähigkeit, Mitzug des Ehepartners).

 

Der Arbeitsmarktzugang der mitgezogenen Ehepartner ausländischer Fachkräfte richtet sich im Grundsatz nach demjenigen des Stammberechtigten. Das bedeutet, dass Ehepartner von Hochqualifizierten sofort nach der Einreise einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben. Ehepartner von Fachkräften, die einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang haben, haben selbst auch nur nachrangigen Arbeitsmarktzugang. Diese Beschränkung gilt in der Regel für die ersten zwei Jahre der Beschäftigung. Privilegiert sind insbesondere die Ehepartner ausländischer Wissenschaftler, Führungskräfte, Ehepartner von Inhabern der Blauen Karte EU – sie dürfen ohne Vorrangprüfung arbeiten.


Formulare
Ausländerangelegenheiten: Antrag Blaue Karte EU nach § 19a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Details
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Landkreis Helmstedt
Südertor 6
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Tel.: +49 5351 121-0
Fax: +49 5351 121-1600
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