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Buchstabe A - I

Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.

Aufenthaltserlaubnis: Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)Unterdienstleistung Buchstabe A - I

E-Mail an diesen Geschäftsbereich verfassen. Details
Ausländerangelegenheiten
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Dimmler 05351 121- 1114 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Dolny 05351 121- 1111 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Am 1. September 2011 wurde in Deutschland der elektronische Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument im Scheckkartenformat eingeführt.

 

eAT (Vorderseite), (Abbildung: BMI Bund)

 

 

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAufenthaltstitel) für Drittstaatenangehörige (Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten) ersetzt damit den bisherigen Aufenthaltstitel als Klebeetikett im Pass bzw. Reisedokument.

 

Mit der Einführung des eAufenthaltstitels wurden die europäischen Vorgaben zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige umgesetzt. Die einschlägigen EU-Verordnungen (EG Nr. 1030/2002 und 380/2008) verpflichten alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einen einheitlichen Aufenthaltstitel mit biometrischen Merkmalen auszustellen.

 

Der eAufenthaltstitel besitzt einen nicht sichtbaren Chip im Karteninneren, auf dem die persönlichen Daten, ggf. aufenthalts- bzw. erwerbstätigkeitsrechtliche Auflagen sowie die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) gespeichert sind. Die biometrischen Daten dürfen ausschließlich von hoheitlichen Stellen wie beispielsweise Ausländerbehörden oder der Polizei ausgelesen werden. Sie dienen dem Schutz vor Fälschungen und Missbrauch und sollen damit einen Beitrag zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts leisten.

 

Der Kartenkörper selbst ist technisch mit dem neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige vergleichbar. So besitzt der eAufenthaltstitel die gleichen elektronischen Zusatzfunktionen und bietet zusätzliche Vorteile:

  • Die Inhaber/innen können sicher elektronisch Online-Dienste in Anspruch nehmen,
  • für Wirtschaft (z. B. Online-Shops) und Behörden erweitert sich der Kreis der potentiellen Nutzer elektronischer Dienste unter Verwendung der Online-Ausweisfunktion,
  • Anmeldungen in Internetportalen und der Altersnachweis im Internet werden sicherer und komfortabler.

 

 

Den Zugriff auf die Daten erhalten ausschließlich Anbieter, die ein staatliches Berechtigungszertifikat besitzen.

 

Darüber hinaus ist der eAufenthaltstitel für die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) vorbereitet. Mit der Signatur können rechtsgültig digitale Dokumente (z. B. Verträge) unterzeichnet werden. Ein dafür notwendiges Zertifikat können die Inhaber/innen bei einem Signatur-Anbieter am Markt erwerben.

 

eAT (Rückseite), (Abbildung: BMI Bund)


Für Drittstaatenangehörige, die zum 1. September 2011 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels als Klebeetikett waren, hat sich nichts geändert. Die bisher ausgestellten Aufenthaltstitel behalten ihre Gültigkeit. Erst bei einer späteren Verlängerung oder Neuausstellung wird der Aufenthaltstitel als eAufenthaltstitel ausgestellt.

 

Alle Aufenthaltstitel werden weiterhin in der Ausländerbehörde beantragt. Neu zu berücksichtigen ist die Produktionszeit und die dadurch bedingten längeren Ausstellungszeiten in den Ausländerbehörden.

 

Hinweis:
Zur Antragstellung ist das persönliche Erscheinen in der Ausländerbehörde (vier bis sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels) erforderlich. Auskünfte zum Antragsverfahren geben Ihnen die o.g. Ansprechpartner.


Rechtsgrundlage?


  • Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
  • Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (380/2008/EG-AnpG ? ?eAT-Gesetz?
Formulare
Ausländerangelegenheiten: Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis - Erteilung / Verlängerung Details
Ausländerangelegenheiten: Vollmacht zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) Details
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Anschrift

Landkreis Helmstedt
Südertor 6
38350 Helmstedt
Tel.: +49 5351 121-0
Fax: +49 5351 121-1600
E-Mail: Kreisverwaltung
E-Mail: Presseanfragen
Bitte beachten Sie, dass die Gebäude zu Ihrem Anliegen abweichen können. Erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch im entsprechenden Geschäftsbereich und der dort angegebenen Hausanschrift.

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09:00 - 12:00 Uhr

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Mittwoch



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