Buchstabe A - I
Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.

Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Dimmler | 05351 121- 1114 | ![]() |
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Frau Dolny | 05351 121- 1111 | ![]() |
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Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern.
Es dient damit der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.
Außerdem regelt das Aufenthaltsgesetz Maßnahmen, mit denen das übergeordnete ausländerpolitische Ziel der Integrationsförderung verfolgt wird.
Das Aufenthaltsgesetz findet keine Anwendung auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Diplomaten.
Nach Deutschland darf einreisen, wer die Einreisevoraussetzungen erfüllt. Für eine rechtmäßige Einreise und einen rechtmäßigen Aufenthalt müssen die im europäischen und im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein.
Dazu gehören beispielsweise ein (ggf. erforderliches) Visum, ein legitimer Aufenthaltszweck und eine gesicherte Finanzierung des Aufenthalts.
Die Einreise eines Ausländers (der weder einem EU- noch einem Schengen-Mitgliedstaat angehört) in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder den erforderlichen Pass besitzt (§ 14 AufenthG) oder wenn ein Ausländer, für den eine Einreisesperre besteht, ohne Betretenserlaubnis einreist (§ 14 i. V. m. § 11 AufenthG).
Unerlaubte Einreise
Die Einreise eines Ausländers (der weder einem EU- noch einem Schengen-Mitgliedstaat angehört) in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel und den erforderlichen Pass besitzt (§ 14 AufenthG) oder wenn für ihn eine Einreisesperre besteht und er ohne Betretenserlaubnis einreist (§ 14 i. V. m. § 11 AufenthG).
Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen. Die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet sind strafbar.
Nach dem Aufenthaltsgesetz darf ein Beförderungsunternehmen nur Ausländer auf dem Land-, Luft- und Seeweg nach Deutschland befördern, die im Besitz der erforderlichen Reisepässe und ggf. Visa sind. Damit soll einer unerlaubten Einreise und der illegalen Beschäftigung vorgebeugt werden. Wird ein Ausländer von der Grenzpolizei zurückgewiesen (das heißt: ihm die Einreise nach Deutschland verweigert), so sind die Beförderungsunternehmen zu seiner Rückbeförderung verpflichtet.
Aufenthalt in Deutschland
Die Voraussetzungen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten in einem Schengen-Staat (auch Deutschland) sind durch das Recht der EU geregelt. Grundsätzlich sind Aufenthalte zu touristischen Zwecken, zum Besuch von Freunden oder Familie und zu Geschäftszwecken möglich. Aufenthalte von über drei Monaten sind hingegen durch das nationale Recht geregelt. Sie kommen nur für bestimmte Zwecke in Betracht, wie beispielsweise Nachzug zum / zur Ehepartner/in, zum Studium oder zur Beschäftigung (insbesondere für Forscher und Hochqualifizierte).
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Ausländerangelegenheiten: Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis - Erteilung / Verlängerung |
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