Buchstabe J - Z
Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.

Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Dammann | 05351 121- 1002 | ![]() |
![]() |
Frau Evers | 05351 121- 1112 | ![]() |
![]() |
Verfahren
Für Familiennachzüge zu hier lebenden ausländischen Staatsangehörigen ist es erforderlich, dass ausländische Ehegatten, Lebenspartner und Kinder vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes ein Visum für diesen Zweck beantragen.
Im Rahmen dieses Visumverfahrens sind bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Nähere Informationen zum Visumverfahren finden Sie auch auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Nach Erteilung des Visums im Ausland müssen die nachgezogenen Familienangehörigen innerhalb der Gültigkeit des Visums (in der Regel 90 Tage) bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.
Ausnahmen
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei einreisen und ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen
Grundsätzlich ist ein Familiennachzug zu Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet möglich, wenn ausreichender Wohnraum vorhanden und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Bei Kindern ist ein Familiennachzug bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist ein Nachzug nur möglich, wenn das Kind über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt oder gemeinsam mit den Eltern einreist.
Für anerkannte Flüchtlinge, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, gelten abweichende Regelungen.
Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen und Asylberechtigten
Für den Familiennachzug zu Deutschen und zu Asylberechtigten gelten abweichende Regelungen. Dieser ist in erleichterter Form möglich. So können z. B. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nachziehen.
Gesetzliche Voraussetzungen
Die vielfältigen Voraussetzungen und deren Ausnahmen zum Familiennachzug können in ihrer Gesamtheit hier nicht abgebildet werden. Die Gesetzestexte entnehmen Sie dem folgenden Link: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
Unterlagen
Für die Beantragung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Visumantrag
- gültiger Nationalpass des Antragstellers
- aktuelles Passfoto
- Personalausweis/Pass bzw. bei anerkannten Flüchtlingen Reiseausweis des Ehegatten/Elternteils
Zusätzlich beim Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen:
- Mietbescheinigung und Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl
- aktuelle Einkommensnachweise
Benötigte Personenstandsurkunden:
- Geburtsurkunden der Kinder im Original oder als Abschrift (ggf. mit Legalisationsvermerk) mit beglaubigten deutschen Übersetzungen (falls keine internationalen Urkunden)
- Heiratsurkunde im Original oder als Abschrift (ggf. mit Legalisationsvermerk) mit beglaubigter deutscher Übersetzung (falls keine internationale Urkunde)
- ggf. Lebenspartnerschaftsurkunde
- falls erforderlich Scheidungsurteil, ggf. mit Sorgerechtsentscheidung und beglaubigter deutscher Übersetzung
Hinweis:
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Welche Unterlagen im Einzelfall noch vorzulegen sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.
Formulare | |
Ausländerangelegenheiten: Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis - Erteilung / Verlängerung |
![]() |