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Reisegewerbe: Bewilligung - von Ausnahmen zu Verboten

Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.

E-Mail an diesen Geschäftsbereich verfassen. Details
Gewerbeangelegenheiten
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Tauermann 05351 121- 1103 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten:

  • Vertrieb von
    • Giften und gifthaltigen Waren
      • Ausnahme: Bestellungen von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Holzschutzmitteln, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist
    • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
      • Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen
    • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
      • Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung
    • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose
      • Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten
    • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
  • Feilbieten und der Ankauf von
    • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platin-Beimetalle) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen
      • Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen
    • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
  • Feilbieten von alkoholischen Getränken mit Ausnahme von
    • Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen
    • alkoholischen Getränken aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus
    • Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden
    • alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden
  • Abschluss sowie Vermittlung von Rückkaufgeschäften (Pfandleihe) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften

Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden. Diese müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte.


Voraussetzungen
  • Reisegewerbekarte
Verfahrensablauf

Die Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Wenn sich aus der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers beziehungsweise aus den sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben, wird die Ausnahmeerlaubnis gewährt. Diese kann jedoch jederzeit widerrufen werden und gilt längstens für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren und nur im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle, bei der der Ausnahmeantrag gestellt wurde.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

  • Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
  • Find your unified contact person in the service provider portal Lower Saxony
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Handelsregisterauszug
  • ggf. Reisegewerbekarte
  • ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.8 an.

  • Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
  • Appendix 1 to Section 1 paragraph 1 General Fee Regulations (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausnahme wird längstens für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt.

Rechtsgrundlage?
  • § 56 Absatz 2 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO)
  • Section 56 paragraph 2 sentence 3 Trade Code (GewO)
Was sollte ich noch wissen?

Wer selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU/EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringt, muss keine Ausnahmebewilligung beantragen.

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Anschrift

Landkreis Helmstedt
Südertor 6
38350 Helmstedt
Tel.: +49 5351 121-0
Fax: +49 5351 121-1600
E-Mail: Kreisverwaltung
E-Mail: Presseanfragen
Bitte beachten Sie, dass die Gebäude zu Ihrem Anliegen abweichen können. Erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch im entsprechenden Geschäftsbereich und der dort angegebenen Hausanschrift.

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag

  


09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag



09:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch



09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr

Donnerstag



09:00 - 12:00 Uhr

Freitag



09:00 - 12:00 Uhr


 

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